Deutsch  

 

Englisch
 
  » Home / Shop Sonnenblumen / AGB u. Widerruf
Schnittsorten ohne Pollen einstieliger Wuchs
_
Schnittsorten mit Pollen einstieliger Wuchs
__
Schnittsorten ohne Pollen verzweigter Wuchs
___
Schnittsorten mit Pollen verzweigter Wuchs
____
Topfsorten ohne Pollen
Topfsorten mit Pollen
Zubehörshop
_____
Warenkorb
Versandkosten
AGB u. Widerruf

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (Stand 01.01.2023)

1.

Geltungsbereich und Vertragsabschluss

1.1.

Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen sind Grundlage für alle Angebote, Lieferungen und damit verbundenen Rechtsgeschäfte, zwischen der Fa. Premium Sunflowers - seeds & more e.K. ; Geschäftsführer Theo Gauweiler (im weiteren "Verkäufer" genannt) und dem jeweiligen Vertragspartner (im weiteren "Käufer" genannt). Abweichungen oder Nebenabreden, sowie die Vereinbarung abweichender Geschäftsbedingungen, bedürfen der Schriftform und müssen ausdrücklich vom Verkäufer anerkannt werden.

1.2.

Von uns gelieferte Waren und Erzeugnisse sind als Ausgangsmaterial zur Weiterverarbeitung anzusehen und sind nicht zum direkten Weiterverkauf an Endkonsumenten gedacht.

1.3.

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen sind für uns nur verbindlich angenommen, soweit wir diese schriftlich bestätigen oder ihnen, bei Sofortaufträgen, durch sofortige Lieferung nachkommen.

1.4.

Werden mündliche oder fernmündliche Kaufverträge vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.

2.

Lieferung und Lieferfristen

2.1.

Alle Verkäufe werden unter Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit (z.B. Ware ist beim Züchter nicht verfügbar, ausverkauft oder Missernte) bestätigt.  Wir brauchen nicht zu liefern, soweit wir keine Ware haben.

2.2.

Die Erfüllung eines Auftrages darf durch Teillieferungen erfolgen. Fehlende Sorten oder Größen werden bestmöglichst ersetzt, sofern dies bei der Auftragserteilung nicht ausdrücklich verbeten wurde. Aufträge für Artikel, die noch nicht verfügbar sind, werden unter der Voraussetzung einer Durchschnittsernte marktfähiger Ware und des guten Eingangs angenommen. Bei geringerem Aufkommen sind wir zu verhältnismäßiger Minderung berechtigt, der Käufer zur Abnahme der Minderlieferung verpflichtet.

2.3.

Angegebene oder vereinbarte Liefertermine sind nur als annähernd zu betrachten. Höhere Gewalt und von uns nicht zu vertretende Leistungsstörungen befreien uns von der Einhaltung des gewünschten Liefertermins und berechtigen den Käufer nicht, vom Vertrag zurückzutreten.

2.4.

Bei Termin- oder Fristüberschreitung kann uns der Käufer eine Nachfrist von 3 Wochen setzen und erklären, dass er die Annahme der Ware nach Ablauf der Nachfrist ablehnt. Falls wir innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht liefern, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

2.5

Durch Anklicken des Buttons "Bestellung bestätigen" geben Sie eine Bestellung auf. Die Bestätigung des Eingangs der Bestellung folgt unmittelbar nach dem Absenden. Der Kaufvertrag kommt nicht schon mit unserer Bestellbestätigung, sondern erst mit Lieferung der Ware zustande.

3.

Auftragsänderungen / Stornierungen

 

Sorten- und Terminänderungen, sowie Stornierungen (auch teilweise) können durch den Käufer nur vorgenommen werden, wenn der Verkäufer die Änderung ausdrücklich akzeptiert. Ein Anspruch auf Änderung besteht nicht.

4.

Preise

4.1.

Alle Angebote und Preise der Website (www.premium-sunflowers.com) und anderer Preislisten sind freibleibend und ohne Rückwirkung auf bereits abgeschlossene Geschäfte. Die Preise sind netto in Euro gestellt und umfassen den reinen Warenwert zuzüglich der am Tage der Auslieferung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Frühere Preise verlieren mit Erscheinen einer überarbeiteten Preisliste jüngeren Datums, ihre Gültigkeit.

4.2.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise jeweils pro Auftragsposition. Zur Berechnung kommen die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise. Diese gelten netto für Lieferung ab Lager. Unvorhergesehene Mehrkosten wie Vorfracht, Zoll, amtliche Abgaben sowie Kostensteigerungen und besondere über die vertraglich vereinbarte Leistung hinausgehende Leistungen, die in der Kalkulation der Preise nicht berücksichtigt sind, gehen zu Lasten des Käufers.

5.

Versand und Verpackung

5.1.

Saatgut wird in handelsüblicher Weise verpackt. Im übrigen erfolgen Versand und Verpackung nach unserem besten Ermessen, es sei denn, der Käufer gibt uns eine ausdrückliche Weisung.

5.2.

Gefahr und Kosten von Versand und Verpackung trägt der Käufer.

5.3.

Übernimmt der Kunde den Transport selbst, so geht die Gefahr mit der Übernahme der Ware auf den Kunden über.

6.

Zahlung

6.1.

Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz unserer Firma.

6.2.

Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen per Banküberweisung bei Empfang der Ware ohne Abzug zu begleichen.

6.3.

Zahlungen können nur an solche Personen wirksam geleistet werden, die kraft Gesetzes dazu berechtigt sind oder über eine ausdrückliche Inkassovollmacht verfügen. Etwaige zusätzliche Kosten, Zinsen und Spesen durch eine andere Art der Zahlung als durch Überweisung auf unser Konto oder durch Barzahlung, trägt in jedem Falle der Kunde.

6.4.

Lieferungen an neue Kunden und noch unbekannte Besteller erfolgen in der Regel, je nach Einzelfall, per Vorauskasse, Nachnahme oder Bankeinzug.

6.5.

Fällige Beträge werden mit bis zu 8% über dem LZB Basiszinssatz verzinst werden. Die Anrechnung eingehender Zahlungen erfolgt gemäß § 366 BGB.

7.

Mängelrüge (offensichtliche Mängel)

7.1.

Offensichtliche Mängel (z.B. Fehlmengen, Falschlieferungen) müssen dem Verkäufer durch den Käufer unverzüglich angezeigt werden.

7.2.

Wird Saatgut in verschlossenen Packungen zum Zweck des Weiterverkaufs erworben, so besteht die unverzügliche Rügepflicht nur, wenn die Verpackung geöffnet wird oder wenn Anzeichen, z.B. an der Verpackung, erkennbar sind, die auf einen offensichtlichen Mangel hindeuten.

7.3.

Jede Sendung ist bei der Abnahme, vom Spediteur, der Post usw. unverzüglich nach Gewicht und Stückzahl zu prüfen und gegebenenfalls das Mindergewicht oder die Zahl fehlender Stücke amtlich bescheinigen zu lassen. Äußerlich nicht erkennbare Mängel müssen gleich nach ihrer Entdeckung unter Mitwirkung des Transportunternehmens festgestellt werden. Die Anzeige an die Post muss innerhalb 24 Stunden nach Abnahme schriftlich erfolgen. Schadenersatzansprüche sind bei dem betreffenden Transportunternehmen zu stellen. Im Falle der Ablehnung oder nur teilweisen Befriedigung wenden Sie sich mit den amtlichen Unterlagen an uns.

8.

Mängelrüge (nicht offensichtliche Mängel)

8.1.

Alle nicht offensichtlichen Mängel hat der Käufer unverzüglich nach Erkennbarkeit dem Verkäufer anzuzeigen.

8.2.

Dabei hat der Kunde die Identität des gerügten Saatgutes mit dem von uns gelieferten Saatgut durch geeignete Beweismittel darzulegen. Als Beweismittel können z.B. in Betracht kommen, die vom Käufer aufbewahrte Kennzeichnung, Verpackung und Saatgutrestmengen.

8.3.

Ist der Kunde Verbraucher des Saatgutes und rügt er das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft und erkennen wir den Mangel nicht unverzüglich an, so ist umgehend eine Besichtigung durch einen geeigneten Sachverständigen durchzuführen, zu der beide Parteien hinzugezogen werden sollen. Der Sachverständige soll von der nach Länderrecht zuständigen Anerkennungsstelle benannt werden, in deren Bereich die Besichtigung stattfinden soll. Ziel der Besichtigung ist die Feststellung der Tatsache und die Ermittlung der möglichen Ursachen.

9.

Musterziehung bei Mängelrüge

9.1.

Erkennen wir eine Mängelrüge nicht unverzüglich an, so ist ein Muster zu ziehen, und zwar bei einem offensichtlichen Mangel in jedem Fall und bei einem nicht offensichtlichen Mangel, sofern noch Saatgut vorhanden ist.

9.2.

Es ist ein Durchschnittsmuster zu ziehen und daraus sind drei gleiche Teilmuster zu ziehen. Ein Teilmuster ist unverzüglich an eine Untersuchungsanstalt zwecks Untersuchung einzusenden, das andere an die andere Vertragspartei. Ist der Kunde kein Kaufmann, so hat er bei Mitteilung der Nichtanerkennung des Mangels durch uns, uns abschließend mitzuteilen, ob er ein Durchschnittsmuster selbst ziehen lässt. In jedem Fall hat er uns die Ziehung eines Musters zu ermöglichen. Unterlässt der Kunde die Musterziehung bzw., wenn er kein Kaufmann ist, die Mitteilung an uns oder ermöglicht er uns die Musterziehung nicht, so geht dies zu Lasten des Käufers.

9.3.

Die Muster müssen gemäß den Probenahmenvorschriften des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten von einem hierzu durch eine Landwirtschaftskammer, eine Industrie- und Handelskammer oder eine zuständige Behörde bestellten oder verpflichteten Person gezogen und gebildet werden.

9.4.

Zweifelt eine der Parteien das Untersuchungsergebnis der ersten Probe an, so ist die bei ihr verbliebene letzte Teilprobe unverzüglich an eine andere (also bisher noch in keiner Weise mit einer Untersuchung befasste), von uns und von unserem Kunden gemeinschaftlich festgelegte oder bei Nichteinigung an eine andere von uns bestimmte Samenprüfstelle zur Untersuchung zu übersenden. Die tatsächlichen Feststellungen dieser zweiten Analyse sind endgültig.

10.

Mängelhaftung

10.1.

Bei Mängeln, für die wir haften, leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

10.2.

Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

10.3.

Fehlt der Kaufsache eine zugesicherte Eigenschaft, ist unsere Haftung für Mängelfolgeschäden, die nicht durch die Tragweite der Zusicherung abgedeckt sind, ausgeschlossen, es sei denn, es liegt unsererseits Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.

10.4.

Die Formulierungen, insbesondere Sortenbeschreibungen in unseren Katalogen, Prospekten und Anzeigen wurden auf Grund eigener Versuche, Erfahrungen aus der Praxis, sowie Angaben der Originalzüchter, erstellt. Da der Erfolg in hohem Maße von den jeweiligen Kulturbedingungen abhängt, können wir eine Haftung für eventuelle Abweichungen oder Schäden nicht haften.

10.5.

Schadenersatzansprüche des Käufers sind im übrigen ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Vertragsverletzung unsererseits.

11.

Schadensminderungspflicht

 

Der Kunde muss alle zumutbaren Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Schaden zu mindern. Hätte sich der Schaden abwenden oder verringern lassen, wenn der Mangel alsbald nach Erkennbarkeit gerügt worden wäre, so ist auch dies bei der Bemessung des Schadenersatzes zu berücksichtigen.

12.

Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignung

12.1.

Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Begleichung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus weichem Rechtsgrunde, bis zur Einlösung sämtlicher uns in Zahlung gegebener Schecks und Wechsel auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen gezahlt ist.

12.2.

Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt in unserem Auftrag und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung für uns derart, dass wir als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen sind, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behalten.

12.3.

Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstandene neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

12.4.

Der Aufwuchs aus dem von uns gelieferten Saat- und Pflanzgut gilt mit dessen Trennung von Grund und Boden gleichfalls als uns bis zur vollen Tilgung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zur Sicherheit übereignet.

12.5.

Die Forderung des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zur Sicherung sämtlicher Forderungen unsererseits aus dem Geschäftsverhältnis an uns abgetreten.

12.6.

Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten angemessen zu versichern, sofern dies üblich ist und einen Schadensfall unverzüglich mitzuteilen. Insofern gelten Forderungen aus dem Versicherungsvertrag im voraus an uns abgetreten und zwar bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung.

12.7.

Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware als zur Weiterveräußerung oder Aussaat ist der Kunde nicht berechtigt. Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an uns bekanntzugeben.

12.8.

Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderung insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

13.

Verwendung des Saat- und Pflanzgutes (einschl. unbewurzelter und bewurzelter Stecklinge)

13.1.

Der Käufer darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Sortenschutzinhabers das gelieferte Saat- oder Pflanzgut nicht zur weiteren gewerbsmäßigen Erzeugung von Saatgut verwenden, oder die natürliche Beschaffung des Saatgutes zwecks gewerbsmäßigen Saatgutvertriebs verändern, z.B. aus Reinsaatgut Pillensaatgut herstellen.

13.2.

Saatgut und Pflanzgut von geschützten Sorten, sowie von Sorten, deren Bezeichnung als Warenzeichen eingetragen sind, darf der Käufer nur unter den geschützten Bezeichnungen weiterveräußern. Das Anbieten und Verbringen von Saatgut geschützter Sorten in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung des jeweiligen Züchters.

13.3.

Verletzt der Kunde seine Verpflichtung nach Ziffer 13.1 und 13.2, so hat er auf Verlangen unsererseits oder des Sortenschutzinhabers an die von uns bzw. dem Sortenschutzinhaber bestimmten Stellen eine Vertragsstrafe in Höhe des sechsfachen Preises zu entrichten, den er für die veränderte oder verbrauchte Ware gezahlt oder zu zahlen hat. Hierdurch unberührt bleibt die Verpflichtung des Käufers zum weitergehenden Schadenersatz.

13.4.

Mitarbeiter oder bevollmächtigte Vertreter des Verkäufers sind berechtigt die Einhaltung der Lizenzabsprachen zu überprüfen; dies schließt ein, die Pflanzenvorräte und das Pflanzenmaterial in den Produktionsstätten und Vermarktungseinrichtungen des Käufers zu kontrollieren, soweit es der Lizenz unterliegt.

13.5.

Der Käufer erklärt sich ausdrücklich bereit, zur Ausführung der Kontrolle zumutbare und notwendige Hilfe zu leisten - insbesondere dem Kontrolleur Einlass zu gewähren - und alle betreffenden Informationen zu geben. Die Kontrolle soll nicht weiter ausgedehnt werden als nötig, um die Einhaltung der Lieferungsbedingungen zu prüfen

13.6.

Einer unserer Mitarbeiter oder ein bevollmächtigter Vertreter soll nicht als Teil dieser Kontrolle geschäftliche Informationen verlangen und garantiert die vertrauliche Behandlung aller Informationen, die ihm in Zusammenhang mit einem solchen Kontrollbesuch oder anderweitig zur Kenntnis kommen.

14.

Streitigkeiten

14.1.

Alle Streitigkeiten, die aus dem Kaufvertrag oder im Zusammenhang damit entstehen, werden durch ein Schiedsgericht für Saatgutstreitigkeiten entschieden.

14.2.

Zuständig ist - falls die Parteien nichts anderes vereinbaren - das für den Ort unseres Firmensitzes zuständige Schiedsgericht für Saatgutstreitigkeiten.

14.3.

Das Schiedsverfahren regelt sich nach der Verfahrensordnung des in Betracht kommenden Schiedsgerichtes.

14.4.

Soweit § 91 GWB auf den Kaufvertrag anwendbar ist, sind beide Vertragsparteien berechtigt, über künftige Rechtsstreitigkeiten im Einzelfall statt der Entscheidung durch das Schiedsgericht eine Entscheidung durch das ordentliche Gericht zu verlangen.

14.5.

Liegen die Voraussetzungen der Ziffer 15.1 Satz 1 nicht vor, so ist das Schiedsgericht unter Beachtung von 15.2 in gesonderter Urkunde zu vereinbaren.

15.

Entgegenstehende Einkaufs-, Lieferungs-, Geschäfts- und Zahlungsbedingungen

 

Wir widersprechen hiermit ausdrücklich solchen entgegenstehenden Bedingungen unserer Kunden und sonstigen Vertragspartnern. Solche Bedingungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Sie werden insbesondere nicht durch mehrfache Übersendung, durch Schweigen auf Bestätigungsschreiben, durch ständige Geschäftsbeziehungen oder durch Handelsbrauch zum Vertragsinhalt.

16.

Besondere Lieferungsbedingungen für Blumen- und Gemüsesamen

 

Der Mindesbestellwert beträgt 34 €. Für darunter liegende Aufträge berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von 10 €.
Wir berechnen eine Versandkostenpauschale von € 4.-. Ab € 34,- liefern wir innerhalb Deutschlands versandkostenfrei.
Im Ausland berechnen wir die tatsächlichen entstandenen Verpackungs- und Versandkosten weiter.

17.

Besondere Lieferungsbedingungen:

17.1.

Saatgut

 

Höhere Gewalt, z.B. Frost, Sturm, Unfall- und Überschwemmungsschäden oder andere ungewöhnliche Witterungsereignisse sowie Ausfälle oder besondere Misserfolge  entbinden uns von unserer Lieferpflicht. In solchen außergewöhnlichen Fällen, die eine Lieferung unmöglich machen, kann der Käufer keinerlei Schadenersatzansprüche wegen Nichtlieferung oder verspäteter Lieferung stellen.

17.2.

Vermittelte Aufträge

 

Für Waren, bei denen wir nur als Vermittler auftreten und die von dem von uns vertretenen Betrieb direkt geliefert und berechnet werden, gelten die jeweiligen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen des Lieferanten. In diesen Fällen haben wir auf die Auftragsabwicklung keinen Einfluss und können deshalb auch keinerlei Gewähr übernehmen.

18.

Widerrufsrecht

18.1

Innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach sofortiger Lieferung kann der Kauf widerrufen und die Ware zurückgesendet werden.

18.2

Bereits bezahlte Rechnungsbeträge werden bei Widerruf zurückerstattet.

18.3

Für fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung der Ware haftet der Kunde.

18.4

Bei einem Bestellwert von unter 40 EURO trägt der Kunde die Transportkosten für die Rücksendung. Bei einem Bestellwert ab 40 ERUO erstatten wir Ihnen die Transportkosten für die Rücksendung. Bitte schicken Sie nur ausreichend frankierte Pakete zurück, da wir ansonsten Strafporto zahlen müssen, das von dem Rückerstattungsbetrag abgezogen wird. Wir behalten uns vor, bei Gebrauch bzw. Beschädigung der Ware oder fehlender Originalverpackung den gesetzlich zulässigen Betrag in Abzug zu bringen.

19.

Schlußbestimmungen

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Landau. Zur Anwendung kommt ausschließlich deutsches Recht.

 

Alle Vereinbarungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen sind nur in schriftlicher Form wirksam.

 

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.