Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, wichtige Gesetze

 

Zulassung nach §15 PflSchG

Pflanzenschutzmittel erhalten erst nach intensiven, biologischen, toxikologischen, chemischen und physikalischen Untersuchungen sowie genauer und strenger Prüfung des Umweltverhaltens die amtliche Zulassung.

Bitte beachten Sie bei den meisten Präparaten im Zierpflanzenbau die Positivliste. Darin sind Kulturen und/oder Sorten aufgeführt, bei denen Einsatzerfahrungen vorliegen und in denen die Mittel ohne Verträglichkeitsprobleme eingesetzt werden können.

Genehmigungen nach § 18a PflSchG

Antragsteller

Pflanzenschutzindustrie
Pflanzenschutzdienste
Anbauverbände

Versuche zur Wirksamkeit und Verträglichkeit

Erforderlich

Beteiligte Partner

Zustimmung der Herstellerfirma

Geltungsbereich

Bundesweit

Geltungsdauer

Bis Zulassungsende

Gebühren

Nein

Genehmigungsbehörde

BVL

Die Genehmigung und deren Inhalt sowie die Rücknahme oder Widerruf der Genehmigung wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Nach Ablauf einer Zulassung gilt auch für Genehmigungen nach § 18a eine zweijährige Aufbrauchfrist.

Hinweise für Genehmigungen und hier aufgeführte Anwendungshinweise:
Wir weisen darauf hin, dass mögliche Schäden aufgrund mangelnder Wirksamkeit oder Schäden an Kulturpflanzen im Verantwortungsbereich des Anwenders liegen.

Regressansprüche können nicht an Dritte gerichtet werden. Bei genehmigten Anwendungsgebieten muss der Anwender vor der Anwendung die Verträglichkeit und die Wirksamkeit unter seinen betreibsspezifischen Bedingungen prüfen.

In den Gebrauchsanleitungen finden Sie folgenden Hinweis: In Abhängigkeit von Kultur, Sorte und dem Anbauverfahren können bei einigen Präparaten Schäden an der zu behandelnden Kultur nicht ausgeschlossen werden. Vor einem Mitteleinsatz ist daher die Planzenverträglichkeit unter den betriebsspezifischen Bedingungen zu prüfen.

Genehmigungen nach $ 18b PflSchG
Genehmigung im Einzelfall gegen Schadorganismen, die nur regional Schäden verursachen. Gilt nru für Flächen und für den Einsatz bei bestimmten Antragstellern. Anträge können über die zuständigen Landesbehörde beantragt werden. Genehmigungen nach §18b gelten längstens bis zum Ablauf der Zulassung des beantragten Mittels. Diese Genehmigungen sind für den Anwender gebührenpflichtig und gelten maximal 2 Jahre.

Link zu einer Auflistung von Genehmigungen nach §18b für den Bereich Nordrhein (Landwirtschaftskammer Bonn) unter www.pflanzenschutzdienst.de

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