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Zulassung nach §15 PflSchG
Pflanzenschutzmittel erhalten erst nach intensiven, biologischen, toxikologischen, chemischen und physikalischen Untersuchungen sowie genauer und strenger Prüfung des Umweltverhaltens die amtliche Zulassung.
Bitte beachten Sie bei den meisten Präparaten im Zierpflanzenbau die Positivliste. Darin sind Kulturen und/oder Sorten aufgeführt, bei denen Einsatzerfahrungen vorliegen und in denen die Mittel ohne Verträglichkeitsprobleme eingesetzt werden können.
Genehmigungen nach § 18a PflSchG
Antragsteller |
Pflanzenschutzindustrie |
Versuche zur Wirksamkeit und Verträglichkeit |
Erforderlich |
Beteiligte Partner |
Zustimmung der Herstellerfirma |
Geltungsbereich |
Bundesweit |
Geltungsdauer |
Bis Zulassungsende |
Gebühren |
Nein |
Genehmigungsbehörde |
BVL |
Die Genehmigung und deren Inhalt sowie die Rücknahme oder Widerruf der Genehmigung wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Nach Ablauf einer Zulassung gilt auch für Genehmigungen nach § 18a eine zweijährige Aufbrauchfrist.
Hinweise für Genehmigungen
und hier aufgeführte Anwendungshinweise:
Wir weisen darauf hin, dass
mögliche Schäden aufgrund mangelnder Wirksamkeit oder Schäden
an Kulturpflanzen im Verantwortungsbereich des Anwenders liegen.
Regressansprüche können nicht an Dritte gerichtet werden. Bei genehmigten Anwendungsgebieten muss der Anwender vor der Anwendung die Verträglichkeit und die Wirksamkeit unter seinen betreibsspezifischen Bedingungen prüfen.
In den Gebrauchsanleitungen finden Sie folgenden Hinweis: In Abhängigkeit von Kultur, Sorte und dem Anbauverfahren können bei einigen Präparaten Schäden an der zu behandelnden Kultur nicht ausgeschlossen werden. Vor einem Mitteleinsatz ist daher die Planzenverträglichkeit unter den betriebsspezifischen Bedingungen zu prüfen.
Genehmigungen nach $ 18b PflSchG
Genehmigung im Einzelfall gegen Schadorganismen, die nur regional Schäden
verursachen. Gilt nru für Flächen und für den Einsatz bei bestimmten
Antragstellern. Anträge können über die zuständigen Landesbehörde
beantragt werden. Genehmigungen nach §18b gelten längstens bis zum
Ablauf der Zulassung des beantragten Mittels. Diese Genehmigungen sind für
den Anwender gebührenpflichtig und gelten maximal 2 Jahre.
Link zu einer Auflistung von Genehmigungen
nach §18b für den Bereich Nordrhein (Landwirtschaftskammer Bonn) unter
www.pflanzenschutzdienst.de